Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Landes

Gesetzentwurf vorgelegt

Am 9. November 2021 haben die Regierungsfraktionen im Hessischen Landtag einen „Dringlichen Gesetzentwurf“ zur „Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung“ präsentiert. Damit erfüllt die Landesregierung das in der Tarifeinigung vom 15. Oktober 2021 eingegangene Versprechen, das Tarifergebnis zu übertragen. Jedenfalls im Prinzip. Denn es gibt für die Beamtinnen und Beamte im Gesetzentwurf einige Abweichungen.

Das betrifft an erster Stelle die Corona-Sonderzahlung. Diese wird für die Tarifbeschäftigten in zwei Schritten ausgezahlt, jeweils in Höhe von 500 Euro. Nämlich mit den Bezügen für Dezember 2021 (also Ende Dezember) und mit den Bezügen für März 2022 (Ende März). Die aktiven Beamtinnen und Beamten erhalten die Corona-Sonderzahlung, sofern ein Anspruch besteht, mit den Bezügen für Februar 2022 in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1000 Euro (Teilzeitkräfte anteilig), also gut einen Monat nach der ersten Teilzahlung für die Tarifbeschäftigten.  Der DGB Hessen-Thüringen hat diese Abweichung, für die pragmatische Gründe angeführt wurden, in seiner Stellungnahme nicht kritisiert, da eine Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten nicht erkennbar ist.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben laut Gesetzentwurf allerdings keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Den damit einhergehenden Einkommensverlust akzeptiert der DGB Hessen-Thüringen nicht. Denn unabhängig von ihrer Funktion, die schwierige Arbeit der aktiven Beamtinnen und Beamten während der Gesundheitskrise anzuerkennen, hat die Sonderzahlung eben auch kompensatorischen Charakter in Bezug auf die Nullmonate zwischen Oktober 2021 und Juli 2022 bei der Einkommensentwicklung. Hier muss bei den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern dringend nachgebessert werden. Sei es durch Aufnahme einer allgemeinen Einmalzahlung oder durch ein Vorziehen der für den 1. August 2022 geplanten Erhöhung, um so die Nullmonate für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu beseitigen.

Die besoldungsrechtlichen Tabellenerhöhungen (u.a. 2,2 Prozent zum 1. August 2022 für den Besoldungs- und Versorgungsbereich) sieht der Gesetzentwurf zu denselben Zeitpunkten vor wie es für die Tarifbeschäftigten vereinbart wurde. Allerdings ist für diese der Erhöhungsbetrag für den 1. August 2023 mit einem Mindestbetrag gekoppelt (1,8 Prozent, mindestens 65 Euro pro Monat). Die Regierungsfraktionen sind der Meinung, dass ein Mindestbetrag angesichts der Rechtsprechung zum Thema amtsangemessene Alimentation nicht übertragen werden kann. Aus diesem Grund erhöht sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten am 1. August 2023 geringfügig stärker, nämlich um 1,89 Prozent. Der DGB Hessen-Thüringen teilt hier die Rechtsauffassung der Fraktionen nicht. Er hält die fortwährende Nicht-Übertragung von Mindestbeträgen für ein Problem und hat daher den Landesgesetzgeber aufgefordert, für die daraus resultierende soziale Problematik endlich Lösungen zu finden.

Darüber hinaus hat der DGB Hessen-Thüringen Verbesserungen bei der Anhebung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter angemahnt.

Das Gesetz wird sehr wahrscheinlich in der Plenarwoche vom 7. bis 9. Dezember 2021 beschlossen werden.

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